Spirax Sarco Deutschland und Österreich
Fax: (49) 7531 5806 22
Vertrieb@de.SpiraxSarco.com
http://www.SpiraxSarco.com/de/
Deutschen Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Spirax Sarco GmbH, Deutschland
-
Angebot
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
-
Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
-
Preis und Zahlung
- Die Preise gelten bei Inlandsgeschäften mangels besonderer Vereinbarung frei Haus, bei Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei Grenze. Die Verpackung erfolgt nach Wahl des Lieferers und wird nicht berechnet. Werden jedoch vom Besteller besondere Verpackungsvorschriften gemacht, z.B. seemäßige Verpackung etc., erfolgt Berechnung zu Selbstkosten. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Bei geringen Auftragswerten wird ein Minderwertzuschlag in Rechnung gestellt.
- Die Zahlung ist bar frei Zahlstelle des Lieferers sofort ohne jeden Abzug fällig. Nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum tritt Verzug ein mit gesetzlicher Verzinsung. Bei Zahlung innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt der Lieferer 2 v.H. Skonto.
- Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
-
Lieferzeit
- Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
- Alle Lieferfristen verstehen sich unverbindlich, es sei denn, Verbindlichkeit ist ausdrücklich vereinbart. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
- Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
- Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
- Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
-
Gefahrübergang und Entgegennahme
- Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
- Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
- Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII entgegenzunehmen.
- Teillieferungen sind zulässig.
-
Warenrücknahme zur Gutschrift
Die Rücknahme serienmäßiger Geräte erfolgt nur nach schriftlicher Vereinbarung. Es werden 15 v.H. vom Auftragswert, mindestens jedoch EUR 100,-- netto in Abzug gebracht. Darüber hinaus anfallende Prüf- und Aufarbeitungskosten werden gesondert verrechnet. Die Geräte müssen von uns geliefert sein und die Rücksendung muß "frei Haus" erfolgen. Eingebaute Geräte und Sonderausführungen können nicht zurückgenommen werden.
-
Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zum Ausgleich aller sich aus dem Kauf- oder Werklieferungsvertrag ergebenden Forderungen Eigentum des Lieferers. Ist der Besteller ein Kaufmann und bezieht sich der abgeschlossene Vertrag auf dessen Handelsgewerbe, so gilt der Eigentumsvorbehalt auch für solche Forderungen, die der Lieferer aus laufender Geschäftsbeziehung gegenüber dem Besteller hat.
Wird die gelieferte Ware durch den Besteller zu einer Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Lieferer. Ein Eigentumserwerb des Bestellers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren erwirbt der Lieferer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung.
Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Der Besteller tritt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt in Höhe des Betrages an den Lieferer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis so tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in dem Betrage an den Lieferer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht.
Wird Vorbehaltsware, die im Miteigentum des Lieferers steht, weiterverkauft, so tritt der Besteller schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in dem Betrag an den Lieferer ab, der dem Anteilswert am Miteigentum entspricht.
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt den ihm gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, erwachsenden Vergütungsanspruch in dem Betrage an den Lieferer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Steht die Vorbehaltsware im Miteigentum des Lieferers, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Lieferers am Miteigentum entspricht. Steht dem Besteller ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB zu, so geht dieser Anspruch in der bezeichneten Höhe auf den Lieferer über.
Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen ist der Fakturenwert des Lieferers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20 v.H..
Den Rang eines abgetretenen Teilbetrages im Rahmen der dem Besteller erwachsenden Gesamtforderung bestimmt der Lieferer.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (zur Verwendung als Bauteil oder zum Einbau) nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderungen (Werklohnforderungen oder sonstige Vergütungsansprüche) auf den Lieferer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltssache (einschließlich ihrer Verpfändung und Sicherungsübereignung) und zu anderen Verfügungen über die Forderungen, die er an den Lieferer abgetreten oder abzutreten hat (einschl. ihrer Abtretung. Sicherungsabtretung und Verpfändung), ist der Besteller nicht berechtigt. Der Lieferer ermächtigt den Besteller unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf (der Werksanforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüchen). Von seiner eigenen Einziehungsbefugnis wird der Lieferer keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
Auf Verlangen hat der Besteller dem Lieferer die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen.
Der Lieferer wird hiermit ermächtigt den Schuldnern die Abtretung im Namen des Bestellers anzuzeigen.
Übersteigt der Wert der dem Lieferer eingeräumten Sicherungen dessen Forderung um mehr als 20 v.H., so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Lieferers aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller über. Zugleich erwirbt der Besteller die Forderungen, die er zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen an diesen abgetreten hat.
-
Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt X wie folgt:
- Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Käufers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten seit Gefahrenübergang infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes ‑ insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
- Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten.
- Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, mangelnde Wartung, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind. Für eine unsachgemäße Montage des Kaufgegenstandes durch den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen haftet der Verkäufer nur, wenn diese Montage zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart worden ist.
- Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung es Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
- Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate, sie lauft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechungen verlängert.
- Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
- Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer - außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluß gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
-
Haftung für Nebenpflichten
Für schuldhaftes Verletzen von Nebenpflichten innerhalb des Vertragsverhältnisses gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen unter VIII. und X. entsprechend. Beratungen und Empfehlungen außerhalb des Vertragsverhältnisses sind unverbindlich.
-
Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung des Lieferers
- Der Käufer kann Nachlieferung nur nach Maßgabe von VIII. Ziffer 1 verlangen.
- Eine Minderung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.
- Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluß gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
-
Datenspeicherung
Wir setzen Sie davon in Kenntnis, dass wir Ihre Daten - soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig - EDV-mäßig speichern und verarbeiten.
-
Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervormögen ist, die Klage ausschließlich bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die die Lieferung ausführende Zweigniederlassung des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
Spirax Sarco GmbH, Regelapparate
Konstanz, Januar 2002
D-78467 Konstanz, Reichenaustraße 210, D-78420 Konstanz, Postfach 10 20 42

