Spirax Sarco Deutschland und Österreich
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Österreichischen Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB) Spirax Sarco GES.M.B.H, Österreich
Anwendungsbereich
- Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der SPIRAX-SARCO Ges.m.b.H. (SPIRAX-SARCO) über Verkauf, Lieferung und sonstige Leistungen mit ihren Kunden (Vertragspartner). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur insoweit, als sie mit diesen Bedingungen übereinstimmen.
- Bei Rechtsgeschäften der SPIRAX-SARCO mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Zif. 2 des Konsumentenschutzgesetzes finden diese Bedingungen keine Anwendung, soweit sie zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzbestimmungen entgegenstehen.
- Diese AVLB finden auch auf zukünftige Rechtsgeschäfte mit Geschäftspartnern der SPIRAX-SARCO Anwendung, ohne dass auf sie im einzelnen Bezug genommen wird.
- Abweichungen von diesen AVLB sind nur wirksam, wenn sie von SPIRAX-SARCO schriftlich bestätigt werden.
Vertragsinhaft
- Die AVLB im Sinne des Punktes 1, bilden zusammen mit den Leistungsbeschreibungen im Anbot und den jeweiligen Preislisten einen integrierenden Bestandteil der mit SPIRAX-SARCO abgeschlossenen Rechtsgeschäfte.
- Die in Katalogen, Prospekten, Produktinformationen oder sonstigen Unterlagen und Veröffentlichungen (Internet) enthaltenen Angaben (z.B. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen) werden nur dann verbindlich, wenn SPIRAX-SARCO diese Angaben z.B. in der Auftragsbestätigung ausdrücklich und schriftlich bestätigt. Schriftliche Verweise auf Datenblätter, z.B. in Angeboten, stellen keine Verbindlichkeitserklärung dar.
- Nachträgliche Änderungen des Vertragsinhaltes müssen schriftlich vereinbart werden.
Angebot
Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, gelten die Angebote von SPIRAX-SARCO als freibleibend, dies gilt insbesondere auch für die Preise.
Vertragsabschluß - Übertragung der Rechte
- Der Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Die Annahme erfolgt durch die Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung der SPIRAX-SARCO an den Vertragspartner.
- Ist nach der Natur des Geschäftes mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung nicht zu rechnen, kommt der Vertrag durch tatsächliches Entsprechen (Absenden der Ware, Beginn der Montage etc.) zustande.
- SPIRAX-SARCO ist berechtigt, ohne Zustimmung des Vertragspartners, alle Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit schuldbefreiender Wirkung an andere, insbesondere konzernverbundene, Unternehmen zu übertragen. In diesem Fall wird SPIRAX-SARCO dem Vertragspartner unverzüglich sämtliche wesentlichen Informationen über dieses Unternehmen mitteilen. Sofern nicht anders ausdrücklich vereinbart, ist SPIRAX-SARCO weiters berechtigt zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Subunternehmer einzusetzen.
Preise
- Mangels ausdrücklicher anderer Vereinbarung gelten die Preise laut Preisliste in ihrer jeweils gültigen Fassung, innerhalb Österreichs frei Empfangsstation. Die Verpackung erfolgt nach Wahl von SPIRAX-SARCO und wird nicht berechnet. Wünscht jedoch der Vertragspartner eine besondere Verpackungsart, z.B. seemäßige Verpackung usw., erfolgt die Berechnung zu Selbstkosten. Insoweit die Verpackung zurückgenommen werden sollte, bedarf dies einer eigenen Vereinbarung. Soweit nicht extra verzeichnet, gelten sämtliche Preise exklusive Umsatzsteuer. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird anhand der Nettopreise errechnet und in jeder Rechnung separat angeführt. Bei geringen Auftragswerten wird ein Minderwertzuschlag in Rechnung gestellt. Siehe aktuelle Preisliste.
- Ändern sich zwischen Vertragsabschluß und Auslieferung der Waren die Kostenfaktoren, so behält sich SPIRAX-SARCO eine entsprechende, sachlich gerechtfertigte Preiserhöhung vor.
- Bei Zustellung der Waren sind allfällige Kosten der Transportversicherung, das Abladen und Vertragen sowie sonstige über das Angebot hinausgehende Leistungen nicht inkludiert und werden bei Bedarf nach Aufwand verrechnet.
- Soweit nicht anders vereinbart, werden Kostenvoranschläge nach Aufwand verrechnet.
Zahlungen
- Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen - unbeschadet etwaiger Beanstandung der Lieferung - innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungslegurig (Rechnungsdatum) an die in der Rechnung angegebene Zahlstelle (angegebenes Konto) zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungslegung (Rechnungsdatum) wird von SPIRAX-SARCO ein Skonto in Höhe von 2 % der Rechnungssumme gewährt. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist das spesenfreie Einlangen bei der Zahlstelle innerhalb der genannten Frist.
- Wechsel werden nur dann entgegengenommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang damit gehen zu Lasten des Vertragspartners. Die Entgegennahme von Wechseln erfolgt ausschließlich "zahlungshalber".
- Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist SPIRAX-SARCO berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1,25 % pro Monat zu verrechnen. Die Geltendmachung der Verzugszinsen erfolgt verschuldensunabhängig. SPIRAX-SARCO behält sich die Geltendmachung des Ersatzes eines darüber hinausgehenden Schadens vor.
- Der pauschalierte Kostenersatz pro Mahnung beträgt EUR 10,00 (Euro zehn). Sollte die Einschaltung eines Inkassoinstitutes oder eines Rechtsanwaltes notwendig sein, trägt der Vertragspartner sämtliche damit im Zusammenhang stehende Kosten laut VO über die Höchstsätze der Inkassoinstitute (BGBl. 141/1996) bzw. RATG und AHR.
- Der Vertragspartner ist nicht berechtigt Ansprüche von SPIRAX-SARCO mit eigenen Forderungen aufzurechnen, es sei denn die Forderungen wurden rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder ausdrücklich anerkannt. Ebenso ausgeschlossen ist die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Vertragspartner, aus welchem Rechtsgrund auch immer.
Lieferung
- SPIRAX-SARCO stellt ihre Waren und Dienstleistungen mit den in der Auftragsbestätigung enthaltenen Lieferfristen oder Lieferterminen zur Verfügung.
- Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Hängt die Erfüllung des Vertrages nicht ausschließlich von SPIRAX-SARCO ab, so beginnt die Lieferfrist mit:
- Erfüllung aller dem Vertragspartner obliegenden Voraussetzungen;
- Zugang von vom Vertragspartner beizustellenden Unterlagen;
- vorliegen etwaig notwendiger vom Vertragspartner einzuholender behördlicher Genehmigungen;
- Zugang von allenfalls erforderlichen Informationen Dritter. Ist eine Anzahlung vereinbart, so beginnt die Lieferfrist frühestens mit vollständigem Einlangen dieser bei der Zahlstelle.
- Lieferfrist oder Liefertermin sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand abgesandt, oder die Versand/Leisturigsbereitschaft dem Vertragspartner mitgeteilt oder mit der Erfüllung der Leistung begonnen wurde.
- Bei teilbaren Leistungen ist SPIRAX-SARCO berechtigt, diese in Teilen zu erbringen und einzeln Rechnung zu legen. Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn SPIRAX-SARCO zur Leistung bereit ist und diese aus Gründen die vom Vertragspartner zu vertreten sind, nicht erbracht werden kann.
- In Fällen höherer Gewalt oder ähnlichen nicht SPIRAX-SARCO zurechenbaren Umständen verlängert sich die Lieferfrist für SPIRAX-SARCO entsprechend. Dies gilt auch dann, wenn sich SPIRAX-SARCO im Verzug befindet oder ein Zulieferant ausfällt. SPIRAX-SARCO haftet hinsichtlich der Zulieferanten für kein Auswahlverschulden. Der Vertragspartner wird über Beginn und Ende von Lieferhindernissen von SPIRAX-SARCO umgehend informiert.
- Bei nachweislich alleinigem Verschulden der SPIRAX-SARCO an der verspäteten Erfüllung ihrer Leistungspflicht ist der Vertragspartner berechtigt, für jede volle Woche der Verspätung 0.5 %, insgesamt jedoch maximal 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung zu verlangen, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Ist der tatsächlich eingetretene Schaden geringer, so wird nur dieser ersetzt. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche gegen SPIRAX-SARCO sind ausgeschlossen.
- Wird die Versendung oder Abholung von Waren aus Gründen, die dem Vertragspartner zurechenbar sind, verzögert, so ist SPIRAX-SARCO berechtigt nach Mitteilung an den Vertragspartner, die Ware auf dessen Kosten bei Dritten zu lagern. Verbleibt die Ware bei SPIRAX-SARCO, so werden 0.5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Kalendermonat als Lagerkosten verrechnet. Befindet sich der Vertragspartner im Annahmeverzug, behält sich SPIRAXSARCO vor, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Sämtliche damit verbundenen Kosten trägt der Vertragspartner. Kann die Ware anderweitig verwendet werden, so ist SPIRAX-SARCO berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist über die Ware zu verfügen. In diesem Falle verlängert sich die Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum.
Gefahrenübergang
- Der Gefahrenübergang auf den Vertragspartner erfolgt spätestens mit Absendung oder Abholung der Ware. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, weitere Leistungen (Versendungskosten, Durchführung oder Organisation des Transports etc.) übernommen wurden und/oder die Lieferung von SPIRAX-SARCO aufgestellt wird.
- Die Gefahr geht auch dann über, wenn die Lieferung zum vereinbarten Termin nicht abgeholt oder übernommen wird.
- SPIRAX-SARCO ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, vom Vertragspartner bestellte Gegenstände ab Gefahrenübergang auf Kosten des Vertragspartners gegen Elementarschäden zu versichern. Der Abschluss einer Transportversicherung auf Kosten des Vertragspartners erfolgt nur auf schriftlichen Antrag.
Exporte
Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass die von SPIRAX-SARCO gelieferten Waren nur zum Vertrieb innerhalb der Republik Österreich bestimmt sind. SPIRAX-SARCO übernimmt keine Haftung, falls bei Exporten in andere Länder Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der direkte oder indirekte Export vom Produkten der SPIRAX-SARCO in Länder außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (Driftländer) bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch SPIRAX-SARCO. Dies gilt insbesondere für Exporte in die USA und Kanada. Der Vertragspartner hält SPIRAX-SARCO von Ansprüchen, die infolge des Exportes in Drittländer erfolgen, schad- und klaglos.
Eigentumsvorbehalt - Pfandrecht
- Bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Rechnungsbeträge samt Zinsen und Kosten durch den Vertragspartner behält sich SPIRAX-SARCO das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren zurück. Durch Ver- oder Bearbeitung des Kaufgegenstandes erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen. Die Ver- oder Bearbeitung erfolgt ausschließlich für SPIRAX-SARCO, und zwar unentgeltlich. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch tatsächliche oder rechtliche Umstände erlöschen, so überträgt der Vertragspartner das Eigentum an den "neuen" Sachen zum Zeitpunkt der Ver- oder Bearbeitung auf SPIRAX-SARCO und nimmt diese die Übereignung an. Der Vertragspartner übernimmt die kostenlose Verwahrung. Im Zusammenhang mit der Begebung von Wechseln und Schecks gilt diese Bestimmung, bis eine wechsel- oder scheckmäßige Haftung der SPIRAXSARCO ausgeschlossen ist.
- Zur Besicherung der Kaufpreisforderung tritt der Vertragspartner seine Forderungen im Falle der Weiterveräußerung der gelieferten Waren, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt werden, an SPIRAX-SARCO ab und verpflichtet sich, auf diese Abtretung entsprechend hinzuweisen (Buchvermerk, Faktura, Buchhaltungsprogramme etc.). SPIRAX-SARCO nimmt diese Abtretungen bereits jetzt an.
- Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß auch bei der Verbindung der gelieferten Produkte mit Liegenschaften oder anderen beweglichen Sachen Dritter sowie bei der Be- oder Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages. Der Vertragspartner tritt die Werklohnforderung und/oder den hierbei entstehenden Miteigentumsanteil in Höhe der noch ausstehenden Forderungen an SPIRAX-SARCO ab. In jedem Fall der Abtretung haftet der Vertragspartner nicht nur weiterhin solidarisch für die offenen Forderungen, sondern auch für die Einbringlichkeit derselben.
- Sämtliche mit der Einziehung von abgetretenen Forderungen oder der Geltendmachung der abgetretenen Rechte zusammenhängende Kosten trägt der Vertragspartner. Der Vertragspartner hat SPIRAX-SARCO bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche zu unterstützen und sämtliche Informationen, die zur Geltendmachung der Ansprüche notwendig sind, an SPIRAX-SARCO herauszugeben.
- Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstände an Dritte und die Abtretung oder Verpfändung von Forderungen und Anwartschaften aus diesen, sind ausgeschlossen. Pfändungen durch Dritte, z. B. das gesetzliche Vermieterpfandrecht und Beschlagnahmen, sind der SPIRAX-SARCO unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- Der Vertragspartner ist nicht berechtigt an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenständen angebrachte Hinweise auf das Eigentum der SPIRAX-SARCO zu verändern, abzudecken oder sonst deren Sichtbarkeit zu verhindern oder zu erschweren.
Gewährleistung
SPIRAX-SARCO steht für Mängel an Produkten und Leistungen nach den folgenden Bestimmungen ein:
- Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist - innerhalb derer die Mangelhaftigkeit gerichtlich geltend zu machen ist - generell zwölf Monate, Dies gilt auch für Leistungen, die aufgrund ihrer Verbindung mit Gebäuden oder Liegenschaften selbst zur unbeweglichen Sache werden. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tage des Gefahrenübergangs laut diesen AVLB.
- SPIRAX-SARCO leistet nur für solche Mängel Gewähr, die bereits vor Gefahrenübergang vorhanden waren. Beweispflichtig dafür ist der Vertragspartner. SPIRAX-SARCO haftet desweiteren nicht für Eigenschaften der erbrachten Leistung, die als unverbindliche Angaben im Sinne des Punktes 2.2 gelten.
- Die von SPIRAX-SARCO zu erbringenden Leistungen sind vom Vertragspartner unverzüglich nach tatsächlicher oder vereinbarter Übergabe auf ihre Vertragsmäßigkeit hin zu kontrollieren und aufgetretene Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls die Gewährleistung ausgeschlossen ist. Die Gewährleistung für unwesentliche Mängel, die die Funktionsfähigkeit in keiner Weise beeinträchtigten wird generell ausgeschlossen. Der Vertragspartner wird SPIRAX-SARCO bei der Behebung von Mängeln unterstützen und dafür sämtliche notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.
- Nach Wahl der SPIRAX-SARCO erfolgt die Mängelbehebung durch Austausch der mangelhaften Ware bzw. der mangelhaften Teile, Reparatur an Ort und Stelle oder durch Vornahme einer angemessenen Preisminderung. Sofern dies tunlich ist, kann sich SPIRAX-SARCO die zu reparierende Ware auch zusenden lassen. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum der SPIRAX-SARCO über. Zur Behebung der Mängel ist SPIRAX-SARCO eine angemessene Frist zu gewähren. Ohne ausdrückliche Zustimmung durch SPIRAXSARCO ist die Ersatzvornahme durch Dritte nicht zulässig.
- Die mit der Mängelbehebung im Zusammenhang stehenden Kosten sind nur dann von SPIRAX-SARCO zu tragen, wenn sich die Beanstandung im nachhinein als berechtigt herausstellt. Alle übrigen, nicht mit der Mängelbehebung im Zusammenhang stehenden und/oder durch nicht berechtigte Beanstandung entstandene Kosten trägt der Vertragspartner.
- SPIRAX-SARCO leistet keine Gewähr, wenn die erbrachte Leistung durch den Vertragspartner oder Dritte ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung verändert oder instand gesetzt wurde. SPIRAX-SARCO leistet weitem keine Gewähr beim Verkauf von gebrauchten Gegenständen und bei Reparaturaufträgen oder Leistungen in Regie.
- Hat der Vertragspartner einem Verbraucher oder seinem Vormann Gewähr geleistet, steht ihm das besondere Rückgriffsrecht gemäß § 93315 ABGB (BGBl 148/2001) gegen SPIRAX-SARCO nur dann zu, wenn der Rückgriff innerhalb eines Jahres ab Gefährenübergang gerichtlich geltend gemacht wird.
- Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind sinngemäß auch bei schuldhafter Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten durch SPIRAX-SARCO anzuwenden.
Rücktritt
- Der Vertragspartner kann nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn sich SPIRAX-SARCO aufgrund groben Verschuldens im Verzug befindet und sie der Vertragspartner unter Setzung einer angemessenen mindestens vierwöchigen Nachfrist ausdrücklich zur Erfüllung aufgefordert hat. Der Rücktritt hat mittels eingeschriebenem Brief zu erfolgen.
- Die Bestimmungen des oben genannten Punktes gelten sinngemäß auch bei endgültigem Unmöglichwerden der Leistung oder Unvermögen der SPIRAXSARCO, diese zu erbringen.
- SPIRAX-SARCO ist unter folgenden Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt: - wenn die Unmöglichkeit der Leistung vom Vertragspartner zu vertreten ist oder dieser trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist die Leistung nicht übernimmt; - wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners bestehen und dieser nach Ersuchen durch SPIRAX-SARCO weder vorleistet noch eine entsprechende Sicherheit erbringt; - wenn sich der Liefertermin aus Gründen, die nicht von SPIRAX-SARCO zu vertreten sind um 6 Monate über den ursprünglich vereinbarten verzögert; - wenn Vorlieferanten von SPIRAX-SARCO endgültig nicht oder nicht innerhalb vereinbarter oder angemessener Frist liefern können.
- Im Falle von teilbaren Leistungen kann der Rücktritt auch nur für bestimmte Teile des Vertrages erfolgen, sofern dem nicht berechtigte Interessen der SPIRAX-SARCO entgegenstehen.
- Ungeachtet weitergehender Ansprüche sind SPIRAX-SARCO sämtliche im Hinblick auf den Vertragsschluss erbrachte Leistungen, wie z.B. Vorbereitungshandlungen, zu ersetzen.
- Soweit keine zwingenden Bestimmungen entgegenstehen, sind damit weitere Folgen des Rücktritts ausgeschlossen.
Warenrücknahme zur Gutschrift
Sollten Geräte von SPIRAX-SARCO zurückgenommen werden und dem Vertragspartner darüber eine Gutschrift ausgestellt werden, ist dies unter folgenden Bedingungen möglich:
- Schriftliche Vereinbarung über die Rücknahme und Gutschrift.
- Lieferung der Geräte durch SPIRAX-SARCO.
- Serienmäßiger Zustand der Geräte (keine Sonderanfertigungen oder bereits eingebaute Geräte).
- Rücksendung an SPIRAX-SARCO "frei Haus".
- Gutschrift unter Abzug von 15 v.H. des Auftragswerts, mind. jedoch € 30,00.
Schadenersatzanspruch bei Nichterfüllung des Vertragspartners
Bei Nichterfüllung durch den Vertragspartner ist SPIRAX-SARCO - unabhängig von ihrem Recht auf Einhaltung des Vertrags - berechtigt einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 33 % des vereinbarten Entgeltes zu verlangen. Die Geltendmachung des Ersatzes darüber hinausgehender Schäden bleibt davon unberührt.
Haftung der SPIRAX
- SPIRAX-SARCO haftet für Schäden nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung und nur, sofern diese nachgewiesen werden. Dies gilt nicht für die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Ausdrücklich ausgeschlossen wird die Haftung für Folgeschäden, Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, entgangenen Gewinn, Zinsverlusten und Drittschäden.
- Gänzlich ausgeschlossen ist die Haftung bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch oder Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Auflagen und wenn in Werbeaussagen und öffentlichen Äußerungen von Angaben der SPIRAXSARCO abgewichen wird.
- Sämtliche Schadenersatzansprüche sind binnen einer Frist von einem Jahr ab Gefahrenübergang gemäß diesen AVLB gerichtlich geltend zu machen, sofern gesetzlich keine kürzeren Fristen vorgesehen sind.
Wettbewerbsrecht - Urheberrecht
- Wird eine Leistung nach Angaben oder Plänen (Modellen) des Vertragspartners erbracht, so hat er SPIRAX-SARCO für Ansprüche Dritter bei Verletzung allfälliger Urheber- oder sonstiger Schutzrechte schad- und klaglos zu halten.
- Dem Vertragspartner übergebene Unterlagen bleiben geistiges Eigentum der SPIRAX-SARCO und behält sich diese sämtliche damit im Zusammenhang stehende Rechte vor.
Allgemeines
- Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Rechtsgeschäftlich relevante Erklärungen der SPIRAX-SARCO gelten als dem Vertragspartner zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt wurden.
- Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AVLB unwirksam oder nichtig sein oder werden, hat dies nicht die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der gesamten AVLB zur Folge. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch eine solche Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der betroffenen Bestimmung am nächsten kommt.
- Änderungen der AVLB werden wirksam, wenn sie dem Vertragspartner schriftlich mitgeteilt wurden und er nicht binnen einer Frist von 1 Monat widerspricht oder die Änderungen geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind.
- Die Vertragsparteien haben über die Bedingungen ihres Vertragsverhältnisses, insbesondere der Preisgestaltung und technischer Details, Stillschweigen zu bewahren.
- Abrufaufträge Bei Verträgen mit fortlaufender Auslieferung sind SPIRAX-SARCO Abrufe und Typeneintellungen rechtzeitig bekannt zugeben. Die Gesamtmenge muss binnen eines Jahres seit Vertragsabschluß vom Vertragspartner eingeteilt und abgerufen werden. Kommt der Vertragspartner seiner Verpflichtung nicht nach, so behält sich SPIRAX-SARCO vor, nach fruchtlosem Verstreichen einer Nachfrist, die Einteilung selbst vorzunehmen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Vertrages zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
- Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit und aus diesem Vertrag, wird das sachlich für den 1. Wiener Gemeindebezirk zuständige Gericht vereinbart. SPIRAX-SARCO behält sich das Recht vor, den Vertragspartner auch bei seinem ordentlichen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
- Auf das Vertragsverhältnis zwischen SPIRAX-SARCO und Vertragspartner, einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens und seiner Vor- und Nachwirkungen, ist ausschließlich österreichisches Recht - unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der nicht zwingenden Bestimmungen des IPRG und des EVID - anzuwenden.
SPIRAX SARCO Ges.m.b.H.
Wien, April 2004
A-1220 Wien, Dückegasse 7/2/8
FN 19303 (AVLB/Spirax/02)

